S a t z u n g
des "Gemischten Chores Immekath"
§ 1
Name und Zweck
Der Gemischte Chor Immekath bezweckt durch die Ausbreitung des
Chorgesanges als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe die
Förderung und Bereicherung des kulturellen Lebens vornehmlich in der
Altmark.
Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor regelmäßige
Proben ab, veranstaltet Konzerte und gesellige Veranstaltungen und
stellt somit sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 2
Sitz des Chores
Sitz des Chores ist die Gemeinde Immekath.
§ 3
Bundesorganisation
Der Chor beantragt die Aufnahne in den Landeschorverband Sachsen Anhalt e.V. im Deutschen Sängerbund (DSB)
§ 4
Mitglieder
Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:
a) singenden Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
a) Singendes Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund/in werden. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Chorleiter. Ein Ersuchen
um Aufnahme in mündlicher Form ist ausreichend.
b) Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Chores
unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme bestimmt der
Vorstand. Förderndes Mitglied kann ein aktives Mitglied auf Antrag aus besonderen
Gründen werden.
c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder das Chorwesen
überhaupt verdient gemacht hat, die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den
Singstunden teilzunehmen und die Interessen des Chores zu vertreten.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt,
Streichung, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit
durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen, rückständige Beiträge sind
zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund
der Singstunde wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind,
nach vorhergehender Mahnung,
als Mitglied streichen. Die Streichung befreit das betroffene Mitglied
nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.
Der vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Chores schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mit
Austritt, Streichung oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das
Vermögen des Chores. Mitglieder, die vom Vorstand gestrichen oder
ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche
Hauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist
ausgeschlossen.
Die Entscheidung der Hauptversammlung ist entgültig und bindend.
§ 8
Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung
festgesetzten Betrag pünktlich zu zahlen. Schüler, Studenten und Azubis
zahlen die Hälfte dieses Betrages. Gleiches gilt für etwa von der
Hauptversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Höhe des
Zahlungsmodus bestimmt die Hauptversammlung.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter
c) dem Beirat, gebildet aus je einem Vertreter der vier Singstimmen
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenführer
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit
aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen
Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen
Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Der Chorleiter
Die Anstellung des Chorleiters erfolgt auf Grund eines
schriftlichen Vertrages, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende
Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im
Chor verantwortlich. Das gilt, in Verbindung mit dem Vorstand, besonders
für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten
in Öffentlichkeit.
§ 11
Arbeitsgebiet des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohl
des Chores dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist. Die
Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden
Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Tagesordnung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch
den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist
vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter
geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung
des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den
Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht
das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten
und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vorher
schriftlich einzureichen.
§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die
er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen
kann, hat diese insbesondere folgende Angaben zu erfüllen:
1. Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder. Wählbar sind nur aktive Sänger.
2. Die Festsetzung des Jahresbeitrages, der für alle Mitglieder gleich ist.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Erledigung der gestellten Anträge.
§ 14
Berichterstattung und Entlastung
Der
Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der
Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die
musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres, und die Planung für das
laufende Jahr.
§15
Tagesordnung
Der Vorstand kann eine Tagesordnung für die Abwicklung der
Mitgliederversammlung aufstellen , in der Einzelheiten des
Versammlungsablaufs bestimmt. werden. Die Tagesordnung muss von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 17
Auflösung des Chores
1) Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Die Auflösung des Chores
setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu
diesem Zweck einberufen wird. Hierbei müssen mindestens Dreiviertel der
Erschienenen zustimmen. Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Immekath, die es unmittelbar und Ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23.09.1992 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
§ 19
Änderungen
04.07.2017 §17, Absatz 2, Bezugsberechtigte definiert
22.04.2018 §17, Absatz 2, Bezugsberechtigte definiert